
Lizenzen und Urheberrecht
Rechtlicher Rahmen bei Open-Access-Veröffentlichungen
Bei einer Open-Access-Erstveröffentlichung räumt der*die Autor*in einem Verlag einfache Nutzungsrechte ein, so dass die weitere eigene Nutzung möglich ist. Mit der Wahl einer Lizenz entscheiden Sie, unter welchen Bedingungen das von Ihnen veröffentlichte Dokument zukünftig genutzt werden darf. Die Universität Greifswald empfiehlt in ihrer Open-Access-Policy die Verwendung der Lizenz CC BY 4.0. Diese Lizenz ermöglicht maximale Verbreitung und Nachnutzung Ihrer Publikation.
Was sind Creative-Commons-Lizenzen?
Mit Creative-Commons-Lizenzen (häufig „CC-Lizenzen“) können der Allgemeinheit auf einfache Weise Nutzungsrechte eingeräumt werden. CC-Lizenzen bauen auf den urheberrechtlichen Regelungen auf; sie ermöglichen aber eine weitergehende Nutzung der Werke, als es das Urheberrechtsgesetz üblicherweise vorsieht. Dadurch werden Barrieren für die Wissensverbreitung im Forschungs- und Kulturbereich abgebaut, z. B. um Bearbeitungen des Werkes in einer anderen Sprache zu ermöglichen. Im Kontext von Open Access wird für wissenschaftliche Inhalte die Lizenz CC-BY empfohlen. Im Bereich Kunst und Kultur können Einschränkungen zur Bearbeitung von Werken oder zur kommerziellen Nachnutzung sinnvoll sein; daher gibt es (anders als bei wissenschaftlichen Werken) keine pauschale Empfehlung für eine bestimmte Lizenz.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird durch eine Creative-Commons-Lizenz nicht berührt, d.h. die*der Urheber*in muss bei jeder Verwertung genannt werden.
Open Access Team der Universitätsbibliothek Greifswald
Sprechstunde:
Montag bis Freitag 9–11 Uhr
Telefon +49 3834 420 1531
openaccessuni-greifswaldde
Weiterführende Informationen
Coffee Talk „Sharing is Caring – Daten veröffentlichen mit der passenden Lizenz“: Welche Lizenz eignet sich zur Freigabe von Forschungsdaten?
Rechtlicher Rahmen bei Zweitveröffentlichungen
Im Zuge einer Zweitveröffentlichung in einem Repositorium wird ermöglicht, eine Publikation im Open Access verfügbar zu machen, die bisher nur hinter einer Bezahlschranke zugänglich gewesen ist. Die Open-Access-Policy der UG empfiehlt ihren Forschenden, aktiv von ihrem Zweitveröffentlichungsrecht Gebrauch zu machen und, wenn möglich, sämtliche Closed-Access-Publikationen zusätzlich parallel bzw. zeitversetzt über Repositorien zugänglich zu machen, z. B. über den Publikationsserver der UG.
Recht zur Zweitveröffentlichung
Seit dem 01.01.2014 gilt in Deutschland ein Recht auf Zweitveröffentlichung (§38(4) UrhG). Es gilt unabhängig davon, was mit den Verlagen vereinbart wurde. Demnach dürfen viele Artikel in deutschen Zeitschriften zwölf Monate nach der Erstpublikation zweitveröffentlicht werden. Dazu darf nur das sogenannte „akzeptierte Manuskript“ (Version nach wissenschaftlicher Begutachtung) genutzt werden.
Die Zweitveröffentlichung ist uneingeschränkt und sofort möglich, wenn Sie dem Verlag nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt haben beziehungsweise sich das Recht auf die parallele Veröffentlichung ausdrücklich vorbehalten haben.
Nutzungsrechte bei Zweitveröffentlichungen
- Welche Nutzungsrechte bei der Erstveröffentlichung eingeräumt wurden, ist Ihrem Verlagsvertrag zu entnehmen. Sollte dieser nicht zur Hand sein, unterstützt sie die Datenbank Open Policy finder bei der Orientierung. Sie gibt Auskunft, was die verschiedenen Verlage im Hinblick auf die Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen gestatten. Die Übersicht ist allerdings nicht rechtsverbindlich. Im Zweifel gilt der Verlagsvertrag.
- Achten Sie beim Vertragsabschluss darauf, dass Sie als Urheber*in dem Verlag möglichst einfache Nutzungsrechte einräumen. Nutzen Sie als Hilfestellung das SPARC Author Addendum als Vorlage. So behalten Sie das Recht, die Publikation ganz oder in Ausschnitten auch anderweitig zu veröffentlichen (Zweitverwertungsrecht). Räumen Sie im Verlagsvertrag möglichst keine ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte ein.
- Sollten Sie ausschließliche Nutzungsrechte erteilt haben, lassen Sie sich nach Möglichkeit das Recht auf die parallele Veröffentlichung (ggf. nach einem Embargo von 6 oder 12 Monaten) einräumen.
